Prof. Dr. jur. G. Fickenscher
Die Strafverteidigung von Polizeibeamten muss von Beginn an Besonderheiten berücksichtigen.
Dies betrifft zuerst und vor allem die Frage des Aussageverhaltens eines beschuldigten Polizeibeamten. Seitens der Behörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts besteht oftmals die Erwartungshaltung einer schnellen, umfassenden Aussage an den Beamten. Auch aus Sicht des beschuldigten Polizeibeamten kann dies unter Umständen sinnvoll sein. Durch eine frühzeitige Aussage können in bestimmten Fällen der Staatsanwaltschaft die notwendigen sachlichen und rechtlichen Fakten geliefert werden, die dem Handeln zugrunde gelegen haben und damit kann die Basis für eine Einstellung des Verfahrens geschaffen werden.
Anderseits besteht bei einer übereilten Aussage die Gefahr von unnötigen, frühzeitigen Festlegungen, die später nur schwer zu revidieren sind und sich dementsprechend negativ auswirken können.
Ob und zu welchem Zeitpunkt es sinnvoll ist, auszusagen oder zunächst zu schweigen, muss frühestmöglich und detailliert mit dem beschuldigten Polizeibeamten besprochen, abgewogen und entschieden werden.
Darüber hinaus müssen bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie von Beginn an die disziplinar- und beamtenrechtlichen Auswirkungen mit ins Kalkül gezogen werden.